Watch that reduced adhesion, eBay, says Bundesgerichtshof
The IPKat thanks his good friend Kathrin Vowinckel for sending him press release 98/2007 from the Bundesgerichtshof (BGH, the German Supreme Court), from which it appears that eBay is in a spot of qualified bother over its lack of control over the sale of media products that are unsuitable for young persons. Headed Eingeschränkte Haftung von eBay für Angebot jugendgefährdender Medien, which Babel Fish playfully renders as "Reduced adhesion of eBay for offer of youth-endangering media", the release reads:
The IPKat understands that eBay faces only limited liability for facilitating the sale of materials that might put youngsters at risk. This action was brought by media retailers group Interessenverband des Video- und Medienfachhandels, alleging unfair competition. The BGH apparently cites trade mark and telemedia legal provisions, and an earlier trade mark ruling (I ZR 35/04 of 19 April 2007), ruling that eBay may be liable for unfair competition even if it didn't offer the publications/media itself - it being sufficient that eBay caused a "real and effective risk" that its internet platform would be used to distribute publications with inappropriate content.
According to the BGH eBay must stop the distribution of such publications as soon as it finds out about them and must also take precautions for the future. However, the BGH says that eBay must not be placed under a duty so onerous as to prevent its being able to trade - and it only has to block the offending sales if they can't be limited by an effective "age verification system" which ensure that kids and youngsters cannot receive the publications/media. The dispute itself has been remitted to the Appeal Court, for various findings to be made in the light of the ruling.
"Der u. a. für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Internet-Auktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn auf seiner Plattform jugendgefährdende Medien angeboten werden.The case citation is Urteil vom 12. Juli 2007 – I ZR 18/04 – Jugendgefährdende Medien bei eBay.
Die Beklagte veranstaltet unter "ebay.de" Fremdversteigerungen im Internet. Dabei werden die Angebote von den Anbietern regelmäßig ins Internet gestellt, ohne dass die Beklagte zuvor Kenntnis von diesen Angeboten hat. Der Kläger, ein Interessenverband des Video- und Medienfachhandels, wendet sich dagegen, dass bei eBay im Zeitraum von Juli 2001 bis Mai 2002 in verschiedenen Fällen indizierte jugendgefährdende Medien angeboten worden sind. Er sieht darin ein wettbewerbswidriges Handeln der Beklagten.
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Revision hatte Erfolg.
Nach der zu Markenverletzungen entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs (vgl. Urt. v. 19.4.2007 – I ZR 35/04, Pressemitteilung 45/07) betrifft das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Das gilt auch im Wettbewerbsrecht.
Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil, das noch von einer generellen Haftungsprivilegierung von eBay ausgegangen war, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Im Streitfall kommt – so der BGH – eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Betracht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin jugendgefährdender Medien ist.
Der Bundesgerichtshof hat darauf abgestellt, dass die Beklagte die ernsthafte und naheliegende Gefahr geschaffen hat, dass ihre Internetplattform von Verkäufern zum Vertrieb indizierter jugendgefährdender Schriften genutzt wird. Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigten In-teressen der besonders schutzwürdigen jugendlichen Verbraucher, die auch das Wettbewerbsrecht schütze. Die Beklagte müsse daher – wenn sie Kenntnis von einem konkreten jugendgefährdenden Angebot erlangt habe – nicht nur dieses konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Sie müsse deshalb verhindern, dass die ihr konkret benannten jugendgefährdenden Medien von anderen Verkäufern erneut auf ihrer Plattform angeboten würden. Als gleichartig (und damit von der Prüfungspflicht der Beklagten erfasst) kämen darüber hinaus auch solche Angebote in Betracht, bei denen derselbe Versteigerer nach Kategorie und Medium entsprechende indizierte Werke anbiete. In Übereinstimmung mit seiner markenrechtlichen Rechtsprechung hat der BGH jedoch betont, dass die Beklagte keine unzumutbaren Prüfungspflichten treffen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Eine Verpflichtung zur Sperrung von Auktionsangeboten besteht zudem nur insoweit, als nicht durch ein wirksames Altersverifikationssystem sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt.
Da es noch an für eine abschließende Beurteilung erforderlichen Feststellungen fehlt, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht Brandenburg zurückverwiesen. In der erneuten Verhandlung wird insbesondere zu klären sein, was im vorliegenden Fall gleichartige Angebote sind, auf die sich die Prüfungspflicht der Beklagten beschränkt, und welche Filterprogramme oder sonstigen technischen Möglichkeiten der Beklagten zur Verfügung stehen, um jugendgefährdende Medienangebote zu identifizieren".
The IPKat understands that eBay faces only limited liability for facilitating the sale of materials that might put youngsters at risk. This action was brought by media retailers group Interessenverband des Video- und Medienfachhandels, alleging unfair competition. The BGH apparently cites trade mark and telemedia legal provisions, and an earlier trade mark ruling (I ZR 35/04 of 19 April 2007), ruling that eBay may be liable for unfair competition even if it didn't offer the publications/media itself - it being sufficient that eBay caused a "real and effective risk" that its internet platform would be used to distribute publications with inappropriate content.
According to the BGH eBay must stop the distribution of such publications as soon as it finds out about them and must also take precautions for the future. However, the BGH says that eBay must not be placed under a duty so onerous as to prevent its being able to trade - and it only has to block the offending sales if they can't be limited by an effective "age verification system" which ensure that kids and youngsters cannot receive the publications/media. The dispute itself has been remitted to the Appeal Court, for various findings to be made in the light of the ruling.